Hauptfürsorgestelle
Die Kriegsopferfürsorge ist Teil des Sozialen Entschädigungsrechts, das im Bundesversorgungsgesetz (BVG) und seinen Nebengesetzen geregelt ist. Der Name verweist auf die bisher größte Gruppe der Leistungsberechtigten: die Kriegsbeschädigten und ihre Hinterbliebenen (Witwen, Witwer, Waisen und Eltern).
Die Kriegsopferfürsorge umfasst inzwischen alle Fürsorgeleistungen im Sozialen Entschädigungsrecht. Ihre Aufgabe ist es, für den Personenkreis der Leistungsberechtigten ergänzend zu den Leistungen der Kriegsopferversorgungeine angemessene wirtschaftliche Versorgung sicherzustellen und Unterstützung in den verschiedenen Lebensbereichen zu leisten, um die Folgen der Schädigung oder des Todes des Versorgers oder der Versorgerin auszugleichen.
Im Rahmen der Kriegsopferfürsorge werden neben den Leistungen an Kriegsbeschädigte und deren Hinterbliebene insbesondere Leistungen für folgende Menschen erbracht:
- Zivildienstleistende, die einen anerkannten dauerhaften gesundheitlichen Schaden erlitten haben.
- Opfer einer Gewalttat, die anerkannte bleibende gesundheitliche Schädigungen erlitten haben.
- Personen, die einen bleibenden Impfschaden erlitten haben.
- Personen, die als anerkannte politische Verfolgte oder Häftlinge der ehemaligen DDR und in den ehemaligen Ostgebieten dauerhaft gesundheitlich geschädigt wurden.
Leistungen können auch an deren Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Voll- und Halbwaisen, Elternpaare und Elternteile) erbracht werden.
Unsere Leistungen im Überblick
Je nach individueller Situation der oder des Leistungsberechtigten können folgende verschiedene Leistungen in Anspruch genommen werden:
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen eine erstmalige Eingliederung oder eine Wiedereingliederung des gesundheitlich geschädigten Menschen in Arbeit und Beruf sicherstellen.
Sie umfassen beispielsweise Maßnahmen zur Umschulung, Aus- und Weiterbildung ebenso wie die Finanzierung technischer Arbeitshilfen oder Eingliederungszuschüsse oder andere Leistungen an Arbeitgeber. Leistungen kommen nur an Beschädigte selbst oder deren Witwen und Witwer in Betracht ( §§ 26 und 26a BVG).
Krankenhilfe
Bei behandlungsbedürftigen Krankheiten können ergänzend zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Heil- und Krankenbehandlung durch die Versorgungsverwaltung Kosten für die ärztliche oder medizinische Behandlung übernommen werden, zum Beispiel Eigenanteile für Zahnersatz (§ 26b BVG).
Hilfe zur Pflege
Wer dauerhaft Unterstützung bei der häuslichen Pflege oder bei einem Heimaufenthalt benötigt, kann in Ergänzung zu den Leistungen der Pflegekasse Hilfe zur Pflege erhalten. Bei einer Betreuung in einer Familie kann ein Pflegegeld gezahlt werden; bei Inanspruchnahme einer ambulanten Pflegekraft oder bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim können die angemessenen offenen Kosten übernommen werden (§ 26c BVG).
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Diese Leistung soll den gesundheitlich geschädigten Menschen den Verbleib in der vertrauten Umgebung ermöglichen, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, ihren Haushalt selbständig zu führen und dies auch kein anderer Haushaltsangehöriger übernehmen kann (§ 26d BVG).
Altenhilfe
Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern.
Es können Leistungen verschiedenster Art erbracht werden, zum Beispiel für einen altersgerechten Wohnungsumbau, für Mahlzeitendienste, für Haushaltsdienste, zum Besuch von spezifischen Veranstaltungen, zur Aufrechterhaltung der Verbindung zu Verwandten und Bekannten (§ 26e BVG).
Erziehungsbeihilfe
Beschädigte können für ihre Kinder Erziehungsbeihilfen (zum Beispiel für ein Studium oder eine Berufsausbildung) beantragen. Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören auch Voll- und Halbwaisen. Damit soll Kindern/Waisen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres der angemessene Bedarf für Erziehung, Ausbildung und Lebensunterhalt gesichert werden (§ 27 BVG).
Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
Wenn der Lebensunterhalt (Lebenshaltungs-, Unterkunfts- und Heizkosten) nicht durch Einkommen und Vermögen ausreichend bestritten werden kann, ist "ergänzende Hilfe" zu leisten (§ 27a BVG).
Erholungshilfe
Zur Erhaltung oder Verbesserung der Gesundheit können Erholungsmaßnahmen in der Regel als dreiwöchiger Aufenthalt in entsprechenden Vertragshäusern der LWL-Hauptfürsorgestelle Westfalen oder an Erholungsorten nach freier Wahl bezuschusst werden (§ 27b BVG).
Hilfe in besonderen Lebenslagen/Eingliederungshilfe
Durch diese Leistungen soll die selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht oder erleichert werden. Darunter fallen Leistungen der Blindenhilfe und Leistungen der Eingliederungshilfe wie beispielsweise Darlehen oder Beihilfen zur Beschaffung größerer Hilfsmittel oder eines Kraftfahrzeuges, behindertengerechte Ausgestaltung des Wohnraumes, die Kostenübernahme bei Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder Wohnunterstützung beim ambulant selbständigen Wohnen oder in einer Wohneinrichtung (§ 27d BVG).
Wohnungshilfe
Wohnungshilfen werden an Schwerbeschädigte geleistet für die schädigungsbedingte Ausgestaltung oder bauliche Veränderung des Wohnraumes (Bad, Treppenlift, Rollstuhlrampe und Ähnliches). Dies gilt für Mietwohnungen ebenso wie für Wohnungen im Eigentum (§ 27c BVG).
Unsere Leistungsvoraussetzungen
Voraussetzung für den Erhalt von unseren Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist, dass das geschädigte Opfer selbst oder seine anerkannten Hinterbliebenen aufgrund der Schädigung bzw. des Todes des Versorgers bzw. der Versorgerin, nicht in der Lage sind, den eigenen Bedarf durch Einkommen oder Vermögen bzw. aufgrund der übrigen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes zu decken.
Die Leistungen dienen dem aktuell bestehenden Bedarf und können in der Regel nicht rückwirkend bewilligt werden. Die Unterstützung wird auf Antrag erbracht und ist von der Höhe des Einkommens und Vermögens abhängig, es sei denn, es handelt sich um einen ausschließlich schädigungsbedingten Bedarf.
Ansprechpersonen
Bernd Haßlach
Telefon: 0251 591-5716
Helga Fälker
Telefon: 0251 591-8421
Zum Herunterladen
Antrag Hilfe zum Lebensunterhalt
Hier finden Sie den Antrags für laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 88a BVG für Bewilligungszeiträume 01.03.2020 bis 30.09.2020.
Hinweis
Barrierefreiheit
Die Antragsvordrucke sind nicht barrierefrei. Wir sind momentan dabei, alle Anträge zu digitalisieren und barrierefrei anzubieten.