Transkript anzeigen Abspielen Pausieren

Heil- und Krankenbehandlung

Heilbehandlung

Geschädigte haben grundsätzlich Anspruch auf Heilbehandlung ihrer anerkannten Schädigungsfolgen. Schwerbeschädigte können Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Gesundheitsstörungen erhalten, die nicht als Schädigungsfolgen anerkannt sind.

Konkret besteht Anspruch auf folgende Leistungen:

  • ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
  • Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,
  • Versorgung mit Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungs-, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
  • Versorgung mit Brillengläsern und Kontaktlinsen,
  • Versorgung mit Zahnersatz,
  • Behandlung in einem Krankenhaus,
  • Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung,
  • häusliche Krankenpflege,
  • Versorgung mit Hilfsmitteln,
  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
  • nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen,
  • Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und Soziotherapie,
  • stationäre und teilstationäre Versorgung in Hospizen.


Außerdem können folgende Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung gewährt werden:

  • Stationäre Badekuren an Beschädigte sowie für ihren Ehegatten und Pflegepersonen der Pflegezulageempfänger bzw. für Hinterbliebene von Pflegezulageempfängern,
  • Versehrtenleibesübungen in Übungsgruppen,
  • Haushaltshilfe,
  • Leistungen zur Förderung der Gesundheit sowie zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten,
  • Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
  • ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
  • Ferner können Beschädigte "ergänzende Leistungen" zur Versorgung mit Hilfsmitteln erhalten, zum Beispiel Zuschüsse zu Motorfahrzeugen.
  • Wer arbeitsunfähig ist, kann außerdem Versorgungskrankengeld erhalten. Dabei werden auch Sozialversicherungsbeiträge übernommen.

 

Krankenbehandlung

Leistungen der Krankenbehandlung erhalten:

  • Schwerbeschädigte für den (Ehe-)Partner und die Kinder sowie unter weiteren Voraussetzungen für sonstige Angehörige,
  • Empfänger von Pflegezulagen für ihre Pflegeperson, wenn diese unentgeltlich tätig ist,
  • Witwen/Witwer, Lebenspartner, Waisen und versorgungsberechtigte Eltern.

 

Die Leistungen der Krankenbehandlung entsprechen im wesentlichen den Leistungen der Heilbehandlung. Außerdem umfasst die Krankenbehandlung:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen sowie
  • Leistungen zur Gesundheitsvorsorge

 

Heil- und Krankenbehandlung als Sachleistung
In der Heil- und Krankenbehandlung gilt das Sachleistungsprinzip. Leistungen sind daher in der Regel kostenfrei. Das bedeutet, dass bis auf einige Ausnahmen weder Zuzahlungen, Eigenbeteiligungen noch Praxisgebühren erhoben werden dürfen.

Grundsätzlich gilt: 
Für Zahnersatz und Zuschüsse hierzu, für die Versorgung mit Hilfsmitteln einschließlich Ersatzleistungen, Bewegungstherapie, Sprachtherapie, Beschäftigungstherapie, Belastungserprobung, Arbeitstherapie und Versehrtenleibesübungen ist das LWL-Amt für Soziales Entschädigungsrecht zuständig. Alle übrigen Leistungen werden durch die gesetzliche Krankenkasse für das LWL-Amt für Soziales Entschädigungsrecht erbracht. Für Beschädigte, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, ist die Kasse auch für Leistungen nach dem BVG zuständig. Besteht keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse (auch nicht als Familienangehöriger), so ist die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) am Wohnort verpflichtet, die Leistungen zu erbringen.

Hinweis für Privatversicherte und Beamte:
Besteht eine private Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Beihilfe, dann wird die Heil- und Krankenbehandlung dennoch nur nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenkassen gewährt. Es wird eine gesetzliche Krankenkasse zur entsprechenden Leistungserbringung vom LWL-Amt für Soziales Entschädigungsrecht beauftragt. Die Berechtigten erhalten von dort je nach Anspruch entweder einen Behandlungsschein oder eine elektronische Gesundheitskarte.

Pflegeversicherung
Wenn jemand Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung hat, aber weder gesetzlich noch privat krankenversichert ist, meldet das LWL-Amt für Soziales Entschädigungsrecht diese Person bei der gesetzlichen Pflegeversicherung an und übernimmt hierfür die Beiträge.
Bei nach dem Sozialen Entschädigungsrecht rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen, die Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung haben und privat in der Pflegeversicherung versichert sind, kann das LWL-Amt für Soziales Entschädigungsrecht den Beitrag zur Pflegeversicherung ganz oder teilweise auf Antrag erstatten.