Zivildienstleistende
Zivildienstleistende, die bei der Ausübung ihrer Pflichten gesundheitliche Schäden, das heißt eine Zivildienstbeschädigung, erlitten haben, können Leistungen nach dem Zivildienstgesetz (ZDG) bzw. ab dem 1. Januar 2024 nach dem Sozialgesetzbuch 14 (SGB XIV) erhalten.
Eine Versorgung können sowohl Beschädigte als auch deren Hinterbliebene beantragen. Dabei sind Hinterbliebene Witwen, Witwer, Lebenspartner, Waisen und Eltern.
Antragsvordruck
Impfgeschädigte
Durch vorgeschriebene und öffentlich empfohlene Impfungen soll dem Ausbruch von übertragbaren Krankheiten vorgebeugt beziehungsweise deren Verbreitung eingedämmt werden. In seltenen Fällen können diese Impfungen allerdings auch zu einer gesundheitlichen Schädigung des oder der Geimpften führen.
Wer durch eine vorgeschriebene oder öffentlich empfohlene Impfung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, kann Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bzw. ab dem 1. Januar 2024 nach dem Sozialgesetzbuch 14 (SGB XIV) erhalten.
Eine Versorgung können sowohl Beschädigte als auch deren Hinterbliebene beantragen. Dabei sind Hinterbliebene Witwen, Witwer, Lebenspartner, Waisen und Eltern.
Antragsvordruck
Opfer von DDR-Unrecht
Häftlingshilfegesetz (HHG)
Wer nach Kriegsende im Rahmen politischer Verfolgung in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone aus politischen Gründen verhaftet wurde, hat gegebenenfalls auch einen Anspruch auf Versorgung nach dem Sozialen Entschädigungsrecht.
Deutsche und deren Hinterbliebene, die im Gebiet der ehemaligen DDR, im ehemaligen Ostberlin oder in den im Bundesvertriebenengesetz genannten Vertreibungsgebieten inhaftiert waren und infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, sind gegebenenfalls nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) anspruchsberechtigt.
Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
Strafrechtliche Entscheidungen, die auf dem Gebiet der DDR in der Zeit von 1945 bis 1990 rechtsstaatswidrig ergangen sind können daher auf Antrag vom zuständigen Landgericht als rechtsstaatswidrig erklärt werden, eine sogenannte „strafrechtliche Rehabilitation“. Um rehabilitiert zu werden, muss also zunächst ein Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung beim zuständigen Landgericht gestellt werden.
Für Personen, die eine gesundheitliche Schädigung aufgrund rechtsstaatswidriger strafrechtlicher Entscheidungen oder aufgrund rechtsstaatswidriger Einweisung in eine psychiatrische Anstalt erlitten haben, können daher - auf Grundlage der Rehabilitierungsentscheidung - eine Versorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz beim zuständigen Landschaftsverband beantragen.
Verwaltungsrechtliches Rehabilitationsgesetz (VwRehaG)
Das Gleiche gilt für Personen, die infolge einer rechtsstaatswidrigen Verwaltungsmaßnahme der DDR-Verwaltung gesundheitliche oder wirtschaftliche Schäden erlitten haben. In diesen Fällen können Leistungen nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zustehen.
Eine Versorgung können sowohl Beschädigte als auch deren Hinterbliebene beantragen. Dabei sind Hinterbliebene Witwen, Witwer, Lebenspartner, Waisen und Eltern.
Antragsvordruck
Soldatinnen und Soldaten
Für Soldatinnen und Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, ist seit 1. Januar 2016 ausschließlich das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) zuständig.
Wilhelm-Raabe-Straße 46
40470 Düsseldorf
Hotline: 0800 7241428